5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen – was hat sich geändert?

5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen – was hat sich geändert?

Nicht nur Senioren benötigen Pflege und Hilfe im Alltag. Auch schwerkranke, jüngere Menschen sind oftmals auf Hilfe und Pflege angewiesen. Früher gab es je nach Pflegebedürftigkeit eine Eingruppierung in 3 Pflegestufen, seit 2017 sind es fünf Pflegegrade.

Nicht nur Senioren benötigen Pflege und Hilfe im Alltag. Auch schwerkranke, jüngere Menschen sind oftmals auf Hilfe und Pflege angewiesen. Früher gab es je nach Pflegebedürftigkeit eine Eingruppierung in 3 Pflegestufen, seit 2017 sind es fünf Pflegegrade. Entsprechend gibt es einiges zu beachten.

Altenpflege ist ein wichtiges und vor allem viel diskutiertes Thema. Nicht nur der Betroffene benötigt Hilfe, sondern auch die pflegende Person, die ein/eine Angehörige/r sein kann oder Mitglied in einem Pflegeteam sein. Die Pflege im Pflegeheim ist eine weitere Möglichkeit.

Die bis zum 31.12.2016 geltenden drei Pflegestufen, waren im SGB XI des Pflegeversicherungsgesetzes erläutert. Gemessen wurde hier jeweils an der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit der betreffenden Person. Der Umfang der Pflege und Betreuung war entsprechend maßgeblich.Die Leistungen werden grundsätzlich von der Pflegekasse getragen. Hierzu ist ein gesonderter Antrag erforderlich, der von der pflegenden Person gestellt werden muss.Mit Einführung der neuen fünf Pflegegrade gilt nicht mehr ausschließlich der zeitliche Aufwand für die Pflege eigentliches Merkmal hierfür der Pflegebedürftigkeit, sondern auch der Grad der Selbstständigkeit.

Grundsätzlich werden die fünf Pflegegrade folgendermaßen bewertet bzw. unterteilt:
• Pflegegrad 1: Geringe Verminderung der eigentlichen Selbstständigkeit
• Pflegegrad 2: Erhebliche Verminderung der Selbstständigkeit
• Pflegegrad 3: Schwere Verminderung der Selbstständigkeit
• Pflegegrad 4: Schwerste Verminderung der Selbstständigkeit
• Pflegegrad 5: Schwerste Verminderung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflege
Die Leistungen der Pflegekasse umfassen das Pflegegeld, Pflegesachleistungen, und Pflegehilfsmittel. Hierbei können Pflegesachleistungen bei Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden. Ambulante Pflegesachleistungen können mit dem entsprechenden Pflegegeld kombiniert werden, wenn beipielsweise ein Angehöriger den Pflegebedürftigen versorgen. Zu den Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise Betteinlagen oder Einmalhandschuhe. Solche Hilfsmittel werden im Allgemeinen als Geräte und sonstige Sachmittel bezeichnet, ohne die eine Pflege zuhause nicht möglich ist. Sie können die häusliche Pflege erheblich für den Pflegenden beschleunigen und vereinfachen und für eine bessere Lebensqualität bei Pflegebedürftigkeit führen. Die Pflege in einer Pflegeeinrichtung wird ebenfalls bei der Berechnung des Pflegegrades berücksichtigt.
(Bilderquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)
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